Stand: 22. August 2026 – für Vertragsabschlüsse ab 2027
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für Vereinsmitgliedschaften, Spielrechte, Greenfee- und Gästerunden sowie die Nutzung der Golfanlage
Anlagenbetreiberin: Golf Valley GmbH · Verein: Golf Club München Valley e.V. · Gemeinsame Anschrift: Am Golfplatz 1, 83626 Valley · Anlage: 27-Loch Designer Course, 9-Loch Golfpark, Driving Range und Übungsbereiche
§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner und Rangfolge
(1) Diese Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen („AGB“) enthalten gemeinsame Regeln für Leistungen der Golf Valley GmbH („GmbH“) und des Golf Club München Valley e.V. („Verein“). Vertragspartner ist jeweils ausschließlich die im Antrag, Vertrag, Preisblatt oder in der Buchungsbestätigung bezeichnete juristische Person. GmbH und Verein werden nicht allein durch diese AGB Gesamtschuldner oder gegenseitige Erfüllungsgehilfen. (2) Zum Leistungsangebot gehören insbesondere der 27-Loch Designer Course, der 9-Loch Golfpark, die Driving Range und die Übungsbereiche. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag, der Buchungsbestätigung und der bei Vertragsschluss einbezogenen Leistungs- oder Preisliste. (3) Die Vereinsmitgliedschaft ist ein eigenständiges Rechtsverhältnis. Vereinsbeitrag und Vereinsleistungen werden nicht mit der Nutzungsgebühr der GmbH verrechnet. DGV-/Handicapführung, DGV-Ausweis, Sport- und Turnierbetrieb, vereinbarte Range-Leistungen sowie Vereins- und Partnervergünstigungen schuldet ausschließlich der Verein, soweit der Mitgliedschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. (4) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Danach gelten der jeweilige Mitgliedschafts- oder Nutzungsvertrag, diese AGB, die Satzung und Vereinsordnungen im Vereinsverhältnis, die Haus-, Platz- und Spielordnung sowie die bei Vertragsschluss einbezogene Leistungs- und Preisliste. Bei Widersprüchen geht die speziellere Regelung vor. (5) Für vor Einbeziehung dieser Fassung geschlossene Verträge gilt sie nur aufgrund einer wirksamen Änderungsvereinbarung. Weitergehende ausdrücklich zugesagte Rechte aus Altverträgen bleiben bis zu ihrer wirksamen Änderung unberührt.
§ 2 Vertragsschluss, Nutzerkonto und Nachweise
(1) Ein Vertrag kommt durch Annahme des Antrags, Buchungsbestätigung oder Bereitstellung der gebuchten Leistung zustande. Online dargestellte Leistungen sind, sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet, noch kein verbindliches Angebot. (2) Nutzungs- und Spielberechtigungen sind persönlich und nicht übertragbar. Nutzer müssen auf Verlangen Identität, Mitgliedschaft, Handicap-Index, Platzreife oder sonstige Spielberechtigungen nachweisen. Der jeweils zuständige Vertragspartner darf hierzu geeignete aktuelle Nachweise verlangen. (3) Angaben bei Antrag und Buchung müssen richtig und vollständig sein. Änderungen vertragsrelevanter Daten sind unverzüglich mitzuteilen. Zugangsdaten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
§ 3 Mitgliedschaften und Spielrechte
(1) Art, räumlicher Umfang, zeitliche Verfügbarkeit und sonstige Leistungen eines Spielrechts richten sich nach dem gewählten Modell und dem individuellen Nutzungsvertrag. Angeboten werden können insbesondere Golfpark, Road to Valley, Kennenlern-Jahr, Classic und Premium. Aus der bloßen Bezeichnung folgt kein über den Vertrag hinausgehender Leistungsumfang. (2) Soweit der Nutzungsvertrag eine aktive Mitgliedschaft im Golf Club München Valley e.V. voraussetzt, ruht das Spielrecht für die Zeit, in der das Vereinsverhältnis beendet ist oder ruht. Zahlungspflichten bleiben nur insoweit bestehen, wie dies im individuellen Vertrag wirksam vereinbart ist. (3) Das Spielrecht vermittelt keinen Anspruch auf eine bestimmte Startzeit, uneingeschränkte Platzverfügbarkeit, Durchführung eines bestimmten Turniers oder die dauerhafte Öffnung einzelner Flächen. (4) Die Vereinsmitgliedschaft entsteht durch Annahme des Aufnahmeantrags nach Maßgabe der Satzung. DGV-/Handicapführung und Ausstellung des DGV-Ausweises setzen die hierfür geltenden Verbandsvoraussetzungen voraus. Mannschafts- und Turnierteilnahmen können von sportlicher Qualifikation, Ausschreibung, Meldegrenzen und verfügbaren Plätzen abhängen.
§ 4 Beiträge, Greenfees, Fälligkeit und Zahlungsverzug
(1) Es gelten die im Vertrag oder bei Buchung ausgewiesenen Preise. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Greenfee-Vergünstigungen, Partnerclubtarife und Aktionen sind nicht miteinander kombinierbar, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. (2) Fälligkeit und Zahlungsweise ergeben sich aus Vertrag oder Rechnung. Ein Aufschlag für Teilzahlung wird nur erhoben, wenn er im Vertrag oder Preisblatt bei Vertragsschluss beziffert ist. (3) Bei einer vom Kunden zu vertretenden Rücklastschrift kann der jeweilige Vertragspartner die tatsächlich entstandenen und erforderlichen Fremdkosten verlangen. Eine zusätzliche Bearbeitungspauschale wird nur erhoben, wenn sie wirksam vereinbart ist; dem Kunden bleibt stets der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. (4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der jeweils betroffene Vertragspartner darf nach erfolgloser Mahnung und angemessener Fristsetzung die von ihm geschuldete Leistung bis zur vollständigen Zahlung vorübergehend aussetzen; weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt. (5) Preisänderungen innerhalb einer festen Vertragsbindung erfolgen nur, soweit sie im Nutzungsvertrag transparent vereinbart oder gesetzlich zulässig sind. Für künftige Buchungen und neue Vertragsperioden darf Golf Valley Preislisten mit Wirkung für die Zukunft ändern; bereits bestätigte Einzelbuchungen bleiben unberührt.
§ 5 Startzeiten, Stornierung und No-Show
(1) Das Spielen ist nur nach Maßgabe der jeweils geltenden Buchungs- und Startzeitenregeln zulässig. Eine Reservierung gilt nur für die namentlich angemeldeten Spieler. Änderungen der Flight-Besetzung sind vor Spielbeginn mitzuteilen. (2) Stornierungsfristen und etwaige Entgelte werden bei der Buchung angezeigt. Fehlt eine besondere Regelung, kann eine Greenfee-Startzeit bis 24 Stunden vor Beginn kostenfrei storniert werden. Bei späterer Stornierung oder Nichterscheinen darf Golf Valley das vereinbarte Entgelt abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen; dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. (3) Die GmbH darf Startzeiten aus sachlichem Grund verschieben oder absagen, insbesondere wegen Unbespielbarkeit, Gefahr, behördlicher Anordnung, Turnierbetrieb oder höherer Gewalt. Bei endgültigem Ausfall wird ein bereits gezahltes Einzelentgelt erstattet oder nach Wahl des Kunden gutgeschrieben. Weitergehende Ansprüche bestehen nur nach Maßgabe von § 13. (4) Regen, Nieselregen, Wind, Kälte, Hitze oder die persönliche Entscheidung, eine begonnene Runde abzubrechen, begründen grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung, Gutschein oder Ersatzstartzeit. Dies gilt nicht, wenn die GmbH den Platz sperrt, den Spielbetrieb aus Sicherheitsgründen abbricht oder die Fortsetzung untersagt; in diesem Fall gilt die bei Buchung bekannt gegebene Rain-Check-Regelung, hilfsweise eine angemessene anteilige Gutschrift unter Berücksichtigung der bereits gespielten Löcher.
§ 6 Gäste und reguläres Greenfee
(1) Gastspieler benötigen die von Golf Valley festgelegte Spielberechtigung und zahlen grundsätzlich das reguläre Greenfee. Die Mitgliedschaft in einem anderen Golfclub – einschließlich Fern-, Zweit- oder Greenfee-Mitgliedschaften – begründet für sich allein keinen Anspruch auf ein ermäßigtes Greenfee. (2) Einladende Mitglieder sind organisatorischer Ansprechpartner für ihre Gäste und weisen diese auf die Platz-, Haus-, Sicherheits- und Etiketteregeln hin. Jeder Gast bleibt für das eigene Verhalten, Entgelte und verursachte Schäden selbst verantwortlich. (3) Golf Valley kann Gästekontingente nach Auslastung, Spieltag, Platz oder Mitgliedschaftsmodell begrenzen.
§ 7 Members Guest – Zweck, Voraussetzungen und Kontingent
(1) Der Members-Guest-Tarif ist eine persönliche, rabattierte Gästekondition des hierfür berechtigten Mitgliedschaftsmodells. Er soll Mitgliedern ermöglichen, gelegentlich persönliche Gäste mitzubringen. Er ist weder ein dauerhaftes Gastspielrecht noch eine Ersatz-, Fern- oder Zweitmitgliedschaft bei Golf Valley. (2) Soweit im Premium-Mitgliedschaftsvertrag vereinbart, beträgt das Members-Guest-Greenfee 50 % des für die gebuchte Runde maßgeblichen regulären Greenfees. Voraussetzung ist, dass der Gast vorab namentlich gebucht wird und gemeinsam mit dem einladenden, für den jeweiligen Platz spielberechtigten Mitglied im selben Flight spielt. Abweichungen bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung vor Spielbeginn. (3) Dasselbe Mitglied darf dieselbe natürliche Person höchstens dreimal je Kalenderjahr zum Members-Guest-Tarif einladen. Maßgeblich ist die konkrete Kombination aus einladendem Mitglied und Gast. Auf welchem Platz gespielt wird und ob neun oder 18 Löcher gebucht werden, ist unerheblich; jede rabattierte Startzeit gilt als eine Nutzung. (4) Die Zahl unterschiedlicher Gäste, die ein Mitglied im Kalenderjahr zum Members-Guest-Tarif einlädt, ist nicht begrenzt. Das Mitglied kann daher beliebig viele verschiedene Personen mitbringen, jede einzelne Person jedoch nur bis zu dreimal rabattiert. Nicht genutzte Einladungen sind nicht übertragbar und verfallen zum Jahresende. (5) Nach Ausschöpfung des Kontingents kann der Gast – vorbehaltlich Verfügbarkeit – zum regulären Greenfee spielen. Ein Anspruch auf den Valley-Guest-Tarif, auf eine bestimmte Ermäßigung oder auf Fortführung des Tarifs in Folgejahren besteht nicht. (6) Gäste mit Fern-, Zweit-, Auslands-, VcG-, Greenfee- oder vergleichbarer Mitgliedschaft sind nicht generell ausgeschlossen. Für sie gelten dieselben Kontingente. Eine solche Mitgliedschaft begründet keinen zusätzlichen Rabatt und darf nicht planmäßig dazu eingesetzt werden, regelmäßiges Spiel bei Golf Valley über den Members-Guest-Tarif statt über ein passendes Spielrecht zu nutzen. (7) Unzulässig sind insbesondere Scheinbegleitungen, ein nur zum Zweck der Umgehung abgesprochenes Wechseln des Einladers, Buchungen unter abweichenden Namen, Weitergabe von Reservierungen sowie entgeltliche oder gewerblich organisierte Einladungen. Echte persönliche Einladungen desselben Gastes durch unterschiedliche Mitglieder bleiben zulässig. Bei objektiven Anhaltspunkten darf die GmbH vor Gewährung der Ermäßigung geeignete Nachweise verlangen. (8) Bei einem Verstoß darf die GmbH die Differenz zum regulären Greenfee nachberechnen und der für den Vorteil verantwortliche Vertragspartner darf den Members-Guest-Vorteil nach vorheriger Abmahnung für einen angemessenen Zeitraum sperren. Bei vorsätzlicher Täuschung oder wiederholtem Verstoß ist eine sofortige Sperre zulässig. Weitergehende Rechte bleiben unberührt. (9) Für Altverträge mit der Formulierung „bis zu 3x dieselbe Person p.a.“ gilt ebenfalls die Zählung je Kombination aus einladendem Mitglied und Gast. Eine anlagenweite Gesamtbegrenzung für den Gast oder ein Jahresgesamtlimit für das Mitglied besteht nicht.
§ 8 Weitere Vergünstigungen
(1) Partneranlagen, Münchner-Kreis-Tarife, Trackman-Range-Vorteile, Proshop-Vorteile, IMG-Prestige-Ermäßigungen, Versicherungsleistungen und sonstige Benefits gelten nach dem Mitgliedschaftsvertrag und den Bedingungen des jeweiligen Leistungsträgers. Ein Anspruch gegen den Verein oder die GmbH besteht nur, soweit die betreffende Leistung ausdrücklich von diesem Vertragspartner zugesagt wurde. (2) Kostenfreie Range-Bälle für berechtigte Vereinsmitglieder gelten während der regulären Öffnungszeiten und vorbehaltlich Pflege-, Sicherheits- und Turnierphasen. Sie sind zum persönlichen Training auf der Anlage bestimmt, nicht übertragbar und dürfen nicht entfernt oder Dritten überlassen werden. (3) Range-Bälle stehen im Eigentum der Golf Club Valley GmbH und dürfen ausschließlich auf den hierfür freigegebenen Übungsflächen verwendet werden. Das Mitnehmen, Sammeln, Einbehalten oder Spielen von Range-Bällen auf dem Golfplatz oder außerhalb der Übungsflächen ist untersagt. Bei einem Verstoß können die Herausgabe beziehungsweise der Ersatz des nachgewiesenen Schadens und der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Nach vorheriger Abmahnung kann die Nutzung der Range und der kostenfreien Range-Bälle angemessen befristet gesperrt werden; bei vorsätzlicher oder wiederholter Zuwiderhandlung ist eine sofortige Sperre zulässig. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt. (4) Vergünstigungen sind personenbezogen, nicht auszahlbar, nicht übertragbar und grundsätzlich nicht mit anderen Aktionen kombinierbar. Golf Valley kann freiwillige, nicht vertraglich zugesagte Aktionen mit Wirkung für die Zukunft ändern oder beenden.
§ 9 Spielbetrieb, Platzsperren und Verhalten
(1) Es gelten die Platz- und Hausordnung, Sicherheitsanweisungen, anerkannte Golfregeln und die Anordnungen des Personals. Rücksichtnahme, zügiges Spiel und Schonung der Anlage sind verpflichtend. (2) Die GmbH darf Plätze oder Teilbereiche aus sachlichem Grund vorübergehend sperren oder einschränken, insbesondere wegen Witterung, Pflege, Bauarbeiten, Veranstaltungen, Wettspielen, Sicherheit oder behördlicher Vorgaben. Übliche und nur vorübergehende Einschränkungen sind mit dem Charakter einer Golfanlage verbunden. Bei erheblichen oder länger andauernden Einschränkungen bleiben gesetzliche Minderungs-, Anpassungs- und Beendigungsrechte unberührt. (3) Personen, die andere gefährden, den Spielbetrieb erheblich stören oder Regeln wiederholt verletzen, können von der Anlage verwiesen und nach vorheriger Abmahnung zeitweise gesperrt werden. Bei erheblicher Gefahr oder schwerwiegendem Verstoß ist eine sofortige Maßnahme zulässig.
§ 10 Carts, Leihgegenstände und Übungsanlagen
(1) Golfcars, Trolleys, Leihschläger und sonstige Leihgegenstände dürfen nur bestimmungsgemäß, sorgfältig und entsprechend den Anweisungen des Personals genutzt werden. Alters-, Führerschein-, Gesundheits-, Sicherheits- und Wettervorgaben sind einzuhalten. Die Weitergabe an nicht angemeldete Dritte ist unzulässig. (2) Die GmbH kann bei Ausgabe ein angemessenes Geldpfand oder eine vorab mitgeteilte Kartenautorisierung verlangen. Das Pfand wird nach vollständiger und vertragsgemäßer Rückgabe unverzüglich zurückgezahlt beziehungsweise die Autorisierung aufgehoben. (3) Leihschläger sind nach der Nutzung vollständig, von grobem Schmutz befreit und in gereinigtem, ordentlichem Zustand innerhalb der vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben. Trolleys sind von grobem Schmutz, Gras- und Erdresten zu befreien. Golfcars sind besenrein, frei von Abfällen und persönlichen Gegenständen sowie am bezeichneten Rückgabeort abzustellen; eine darüber hinausgehende Außenreinigung wird nur verlangt, wenn dies vor Ausgabe ausdrücklich vereinbart wurde. (4) Bei verspäteter, unvollständiger oder übermäßig verschmutzter Rückgabe kann die GmbH den tatsächlich erforderlichen Mehraufwand oder eine vorab transparent ausgewiesene Pauschale berechnen. Dem Nutzer bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist. Das Pfand darf nur in Höhe fälliger, nachgewiesener Ansprüche verrechnet werden; ein verbleibender Betrag wird unverzüglich ausgezahlt. (5) Der Nutzer hat den Leihgegenstand bei Übernahme auf erkennbare Mängel zu prüfen und diese unverzüglich zu melden. Während der Nutzung auftretende Schäden, Funktionsstörungen oder Unfälle sind sofort anzuzeigen. Eigenmächtige Reparaturen sind nicht zulässig. (6) Nutzer haften nach den gesetzlichen Vorschriften für schuldhaft verursachte Schäden, Verlust und das Fehlen ausgegebener Bestandteile. Normale Abnutzung und bereits bei Übergabe vorhandene Mängel werden nicht berechnet. Weitergehende gesetzliche Rechte und die Haftungsregelung in § 13 bleiben unberührt.
§ 11 Laufzeit und Beendigung von Dauerschuldverhältnissen
(1) Beginn und anfängliche Laufzeit eines entgeltlichen Nutzungsvertrags richten sich nach dem Vertrag. Wird die Laufzeit gegenüber Verbrauchern durch vorformulierte Bedingungen bestimmt, beträgt sie höchstens zwei Jahre. Eine längere Laufzeit gilt nur, soweit sie im konkreten Einzelfall tatsächlich ausgehandelt und wirksam vereinbart wurde. (2) Nach Ablauf der anfänglichen Laufzeit verlängert sich ein Verbrauchervertrag nur auf unbestimmte Zeit und kann jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat gekündigt werden, soweit zwingendes Recht nichts anderes zulässt. Für die Vereinsmitgliedschaft gelten Satzung und Mitgliedschaftsvertrag; der Austritt kann insbesondere zum 31. Dezember mit Zugang bis 30. Juni vorgesehen sein. (3) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Vor einer Kündigung wegen Pflichtverletzung ist grundsätzlich eine angemessene Abhilfefrist oder Abmahnung erforderlich, soweit sie nicht gesetzlich entbehrlich ist. (4) Kündigungen und sonstige Erklärungen des Kunden können mindestens in Textform, insbesondere per E-Mail, erklärt werden. Entscheidend ist der rechtzeitige Zugang. Gesetzliche Anforderungen an den Kündigungsbutton bleiben unberührt. (5) Bei Schwangerschaft oder voraussichtlich mindestens sechs Monate andauernder vollständiger Sportuntauglichkeit kann für das folgende Vertragsjahr eine Ruhendstellung von höchstens zwölf Monaten beantragt werden, wenn der Nutzungsvertrag dies vorsieht. Nachweis, Antragsfrist und eine etwaige reduzierte Verwaltungsgebühr müssen im Vertrag oder Preisblatt transparent bestimmt sein; gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 12 Datenschutz
(1) GmbH und Verein verarbeiten personenbezogene Daten jeweils in eigener Verantwortlichkeit zur Vertragsdurchführung, Startzeitenverwaltung, Prüfung von Spielberechtigungen, Abrechnung, Sicherheit und Durchsetzung der Gästekontingente nach Maßgabe ihrer gesonderten Datenschutzhinweise. (2) Zur Kontrolle des Members-Guest-Kontingents dürfen insbesondere Name, Geburtsdatum oder ein anderes geeignetes eindeutiges Zuordnungsmerkmal, Heimatclub bzw. Mitgliedschaftsnachweis, einladendes Mitglied, Spieltag und genutzter Tarif verarbeitet werden. Die Einzelheiten, Rechtsgrundlagen, Empfänger, Speicherdauer und Betroffenenrechte ergeben sich aus den gesonderten Datenschutzhinweisen.
§ 13 Haftung
(1) Der jeweils leistende Vertragspartner haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie. (2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. (3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Organe, Mitarbeitende und Erfüllungsgehilfen des jeweils haftenden Vertragspartners.
§ 14 Widerrufsrecht und Verbraucherstreitbeilegung
(1) Gesetzliche Widerrufsrechte von Verbrauchern bleiben unberührt. Bei termingebundenen Freizeitdienstleistungen kann das Gesetz das Widerrufsrecht ausschließen; hierüber wird bei Fernabsatzbuchungen gesondert informiert. Für Mitgliedschafts- und Dauerschuldverträge ist erforderlichenfalls eine gesonderte Widerrufsbelehrung bereitzustellen. (2) Die GmbH und der Verein sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Diese Erklärung ist vor Veröffentlichung organisatorisch zu bestätigen und erforderlichenfalls anzupassen.
§ 15 Änderungen dieser AGB
(1) GmbH und Verein können diese AGB jeweils für ihre künftigen Verträge ändern. Für laufende Verträge gilt Absatz 2. (2) Änderungen in laufenden Dauerschuldverhältnissen werden nur aufgrund einer wirksamen Änderungsvereinbarung Vertragsbestandteil. Schweigen gilt nicht als Zustimmung zu Änderungen von Hauptleistung, Preis, Vertragslaufzeit oder zugesagten Mitgliedervorteilen. Rein organisatorische Regeln des Spielbetriebs dürfen aus sachlichem Grund angepasst werden, soweit der Vertragszweck gewahrt und der Kunde nicht unangemessen benachteiligt wird.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit sie ihnen nicht den Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzieht. (2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Gerichtsstand der Sitz von Golf Valley. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. (3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Anlage 1 – Operative Regel für Members Guest
Prüfpunkt · Regel · Zweck: Gelegentliches Mitbringen persönlicher Gäste; keine Ersatzmitgliedschaft. · Begleitung: Grundsätzlich gemeinsamer Flight mit einem spielberechtigten Mitglied. · Rabatt: 50 % des maßgeblichen regulären Greenfees, soweit im Premium-Vertrag zugesagt. · Paarlimit: Dieselbe Kombination aus Mitglied und Gast maximal 3-mal je Kalenderjahr. · Gästezahl: Kein Jahresgesamtlimit: beliebig viele unterschiedliche persönliche Gäste je Mitglied. · Zählweise: Jede rabattierte Startzeit zählt einmal; 9 und 18 Loch werden gleich gezählt. · Nach Limit: Reguläres Greenfee; keine Sperre für reguläres Gastspiel. · Fernmitglieder: Nicht pauschal ausgeschlossen, aber keine Sonderbehandlung und keine Umgehung. · Missbrauch: Nachberechnung; verhältnismäßige Sperre nach Abmahnung, bei Täuschung sofort möglich.